Landesbeirat für Kommunikationswesen
 
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Landesgesetz
Geschäftsordnung
  Landesbeirat für Kommunikationswesen
Italienallee 17
39100 Bozen

Tel.: 0471 287 188
Fax: 0471 405 172

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Impressum
 
Landesgesetz vom 18. März 2002, Nr. 6
"Bestimmungen zum Kommunikationswesen und zur Rundfunkförderung" 1)
 
Art. 1
Zielsetzung

  1. Das Land Südtirol fördert ein freies und pluralistisches Kommunikations- und Rundfunkwesen auf breitester Ebene, welches der kulturellen, sprachlichen und sozialen Vielfalt des Landes Rechnung trägt, eine demokratische Teilnahme sichert und zur Hebung des Informations-, Bildungs- und Unterhaltungsniveaus beiträgt.

  2. Das Land Südtirol wendet im Rahmen seiner Zuständigkeiten jene Abkommen und Verordnungen des Europarates und der Europäischen Union an, welche angesichts der Bedeutung des Kommunikationswesens für die europäische Integration, für die Förderung der Kultur der Volksgruppen, der Meinungsfreiheit und des Pluralismus den Zweck haben, die grenzüberschreitende Verbreitung von Rundfunksendungen und -programmen sowie Gemeinschaftsprojekten zu fördern.

Art. 2
Landesbeirat für Kommunikationswesen

  1. Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die in diesem Gesetz aufgezählt sind, ist beim Südtiroler Landtag der Landesbeirat für Kommunikationswesen, in der Folge als Beirat bezeichnet, errichtet. Dieser besteht aus sechs Fachleuten auf dem Gebiet des Kommunikationswesens, der Information, des Fernmeldewesens und der Multimedia.

  2. Der Beirat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, die jeweils verschiedenen Sprachgruppen angehören - sie werden von der Landesregierung am Beginn jeder Legislaturperiode ernannt - sowie vier weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag in geheimer Wahl gewählt werden. Jeder Abgeordnete kann dabei höchstens drei Vorzugstimmen abgeben. Die Zusammensetzung des Beirates muss dem Sprachgruppenverhältnis laut der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen, wobei aber auch die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet wird. Garantiert wird auch ein Vertreter, welcher von der politischen Minderheit vorgeschlagen wird. Die Mitglieder des Beirates können nicht unmittelbar wiedergewählt bzw. wiederernannt werden. Dieses Verbot gilt nicht für die Mitglieder des Beirates, welche ihre Funktion für weniger als zwei Jahre und sechs Monate ausgeübt haben.

  3. Sekretär ist ein Verwaltungsbeamter des Südtiroler Landtages, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muss.

  4. Den Mitgliedern des Beirates stehen, soweit sie anspruchsberechtigt sind, für die Teilnahme an den Sitzungen jene Sitzungsgelder und Vergütungen zu Lasten des Haushaltes des Landtages zu, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, für die Mitglieder der Beiräte vorsieht, die eine selbstständige Aufgabe nach außen wahrzunehmen haben. Ihnen steht außerdem jene Außendienstvergütung zu, wie sie das angeführte Landesgesetz für die Landesbediensteten vorsieht.

  5. Dem Vorsitzenden des Beirates steht eine monatliche Vergütung zu, wie sie von der Landesregierung laut Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, eingefügt durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1994, Nr. 6, für die nicht der Landesverwaltung angehörenden Präsidenten der selbstverwalteten, von der Landesverwaltung abhängigen Betriebe, Anstalten und Einrichtungen festgesetzt ist.

  6. Falls es die spezifische Natur der zu behandelnden Themen erfordert, können zu den Sitzungen des Beirates auch Fachleute mit ausschließlich beratender Stimme geladen werden. Diesen stehen für die Teilnahme an den Sitzungen die gleichen Vergütungen zu, die für die Kommissionsmitglieder vorgesehen sind.

  7. Für die Beschlussfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder notwendig.

  8. Der Beirat gibt sich mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.

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Art. 3
Unvereinbarkeit

  1. Das Amt des Mitglieds des Beirats ist mit folgenden Ämtern unvereinbar:
 
  1. politische Ämter:
 
  1. Mitglied des Europäischen und des staatlichen Parlaments, der Regierung, der Regionalräte, der Landtage, der Gemeinderäte, der Regionalregierungen, der Landesregierungen oder der Gemeindeausschüsse,
  2. Bürgermeister,
  3. Mitglieder von Vorständen oder Direktionen öffentlicher Körperschaften mit oder ohne Gewinnabsichten, die von der Regierung, vom Parlament, von Regionalräten, Landtagen, Gemeinderäten, Regionalregierungen, Landesregierungen oder Gemeindeausschüssen ernannt werden,
  4. gewählte oder vertretende Funktionäre in politischen Parteien;
 
  1. Berufs- und Wirtschaftstätigkeiten:
  1. Verwalter oder Bediensteter von öffentlichen oder privaten Unternehmen, der auf dem Gebiet des Rundfunkwesens, des Fernmeldewesens, der Werbung, der Verleger, auch im multimedialen Bereich, der Reichweitenerhebungen und Überwachung der Programmgestaltung, sei es auf staatlicher oder lokaler Ebene, tätig ist; Landesbediensteter,
  2. aktiver Mitarbeiter oder Berater der in Ziffer 1) genannten Subjekte.
  1. Wer eine in Absatz 1 angeführte Tätigkeit ausübt, kann nicht zum Mitglied des Beirates ernannt werden. Wird während der Amtszeit festgestellt, dass eine dieser Tätigkeiten ausgeübt wird, so bewirkt dies den Verfall vom Amt.

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Art. 4
Aufgaben

  1. Der Beirat
 
  1. berät das Land in allen Fragen des Kommunikationswesens,
  2. gibt Gutachten über Maßnahmen ab, die das Land zur Förderung der privaten lokalen Hörfunksender trifft, die gemeinnützige Sendungen gemäß Gesetz vom 6. August 1990, Nr. 223, ausstrahlen,
  3. unterbreitet dem Verwaltungsrat der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt Vorschläge in bezug auf die Ausstrahlung lokaler Sendungen,
  4. regelt den Zugang zu den Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf Landesebene,
  5. erarbeitet Vorschläge und Kriterien, auch auf Grund von zu diesem Zweck durchgeführten Untersuchungen, Forschungen und Beratungen, für die Inhalte der Vereinbarungen zwischen dem Land und der Außenstelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bzw. den privaten lokalen Rundfunksendern, insbesondere, was die Sicherung eines störungsfreien Rundfunkempfangs bzw. einen unrechtmäßigen Frequenzgebrauch sowie eine unrechtmäßige Frequenzüberlagerung und die Ermittlung objektiver Einschaltquoten betrifft, und begleitet die Durchführung der genannten Vereinbarungen,
  6. nimmt die von den Gesetzen vom 6. August 1990, Nr. 223, und vom 31. Juli 1997, N. 249, vorgesehenen Aufgaben wahr und arbeitet auf Anfrage mit dem Minister für das Kommunikationswesen, der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen sowie mit der parlamentarischen Kommission für die Rahmenrichtlinien und die Überwachung der Rundfunkdienste zusammen,
  7. übt die in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen fallenden Funktionen aus, die ihm von dieser im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 des Gesetzes vom 31. Juli 1997, Nr. 249, auf Grund entsprechender Vereinbarungen übertragen werden.

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Art. 5
Programmierung der Tätigkeit

  1. Der Beirat legt innerhalb 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, beschränkt auf die von ihr delegierten Funktionen, einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.

  2. Die Gebarung der Ausgaben, die mit dem Betrieb des Beirates verbunden sind, erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.

  3. Für die Auszahlung der Ausgaben bezüglich der Tätigkeit des Beirates ermächtigt der Landtagspräsident, zu Lasten der eigenen Bereitstellungen des Haushaltes des Landtages, Krediteröffnungen zugunsten eines bevollmächtigten Beamten, der unter den Bediensteten des Südtiroler Landtages bestimmt wird. Dieser Beamte nimmt die Zahlungen der Ausgaben gemäß der im Bereich der bevollmächtigten Beamten geltenden Landesbestimmungen und aufgrund der Anweisungen des Präsidenten des Beirates vor und unterbreitet die periodischen Abrechnungen der Ausgaben dem Beirat zur Genehmigung.

  4. Die Zuweisungen der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen für die Ausübung der übertragenen Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g) haben Zweckbestimmung und werden vom Landtagspräsidenten in den Haushalt des Landtages zusammen mit den damit verbundenen Ausgaben eingetragen; der Landtagspräsident unterrichtet den Landtag über die entsprechenden durchgeführten Haushaltsänderungen.

  5. Der Beirat legt dem Landtag und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen innerhalb 31. März eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorhergehende Jahr sowie über das Kommunikationssystem auf Landesebene vor, der auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

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Art. 6
Struktur für den Landesbeirat und deren personelle Ausstattung

  1. Bei der Ausübung seiner Funktionen bedient sich der Beirat einer eigenen beim Südtiroler Landtag errichteten Struktur, die vom Landtagspräsidium nach Anhören der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen näher bestimmt wird. Sie untersteht funktionell dem Beirat für Kommunikationswesen und arbeitet unabhängig von der restlichen Organisations- und Führungsstruktur des Landtags. Die Struktur, deren personelle Ausstattung nach Einholen des Gutachtens der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen festgelegt wird, kann auf jeden Fall die ständige oder zeitweilige Mitarbeit der Landtagsämter und für die Erledigung besonders komplexer und heikler Aufgaben die Beratung von Fachleuten und/oder die Mitarbeit anderer qualifizierter Personen, Einrichtungen oder Institutionen in Anspruch nehmen, wofür entsprechende Vereinbarungen abzuschließen sind.

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Art. 7
Gemeinsame Infrastrukturen für das Kommunikationswesen

  1. Die vom Land Südtirol im Rahmen seiner Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kommunikationswesens verfolgten Ziele richten sich nach den Grundsätzen, welche für das Kommunikationswesen, insbesondere von den Gesetzen vom 6. August 1990, Nr. 223, und vom 31. Juli 1997, Nr. 249, festgelegt sind. Zu diesem Zweck fördert das Land, im Einvernehmen mit dem Kommunikationsministerium und nach Anhörung der Interessierten, die Verwirklichung von gemeinsamen Infrastrukturen und Anlagen für öffentliche Rundfunkdienste, Kommunikationsdienste von öffentlichem Interesse und private Rundfunksender. Mit der Ausführung dieser Vorhaben sowie anderer Vorhaben auf dem Sachgebiet des Kommunikationswesens kann die Landesregierung den öffentlichen Rundfunkdienst des Landes betrauen.

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Art. 7/bis
Landesfachplan der Kommunikationsinfrastrukturen

  1. Der Landesfachplan der Kommunikationsinfrastrukturen sieht die wesentlichen Übertragungsnetze und die Senderstandorte der öffentlichen und privaten Rundfunkdienste und der Kommunikationsdienste von öffentlichem Interesse vor.

  2. Der Plan wird, nach Anhörung von Experten, von der Landesregierung gemäß den Verfahren und im Sinne der Artikel 12 und 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, genehmigt.

  3. Das Anbringen von Sendeantennen und technischen Anlagen bedarf einer Ermächtigung. Das Anbringen von Sendeantennen kann auch aufgrund eines Mietvertrages oder sonstigen Rechtstitels zur Nutzung des Grundes oder der Infrastruktur beantragt werden.

  4. Falls die Errichtung innerhalb der Siedlungsgebiete verwirklicht werden soll, wird die Ermächtigung vom Bürgermeister der zuständigen Gemeinde, nach Anhörung der Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz, erteilt.

  5. Falls die Errichtung außerhalb der Siedlungsgebiete verwirklicht werden soll, wird die Ermächtigung vom Landesrat für Raumordnung, nach Anhörung der Direktoren der Abteilung Natur und Landschaft, der Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz und des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters, erteilt.

  6. Die Gutachten laut den Absätzen 4 und 5 gelten als eingeholt, falls die endgültigen Projekte bereits bei der Genehmigung des Fachplanes überprüft wurden.

  7. Dem Empfänger der Ermächtigung ist die Verpflichtung auferlegt, Dritten, gegen angemessenes Entgelt, eine Mitbenutzung der Standorte für Kommunikationsdienste zu gewähren; es besteht außerdem die Verpflichtung, Infrastrukturen, die dem Fachplan nicht entsprechen, und ungenutzte Anlagen abzubrechen. Im gegenteiligen Fall wird der Standort einschließlich der Infrastrukturen gegen Erstattung der entstandenen Kosten in das Eigentum des Landes übertragen.

  8. Die Kommunikationsinfrastrukturen können vom Land auch durch private Unternehmen oder Landesanstalten verwirklicht werden. 2)

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Art. 8
Zuschüsse für besondere Programme und Sendungen - Vereinbarungen mit Rundfunkanstalten

  1. Das Land Südtirol kann den Rundfunksendern mit Sitz und Hauptredaktion im Landesgebiet, deren Produktion und Übertragung vorwiegend in Südtirol erfolgt, Zuschüsse im Höchstausmaß von 30 Prozent der regulär nachgewiesenen zusätzlichen Produktionsspesen für besonders wertvolle Sendungen und Programme über spezifische Probleme in Südtirol gewähren.

  2. Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse laut Absatz 1.

  3. Zur Erreichung der in Artikel 1 vorgesehenen Ziele kann das Land Südtirol mit Rundfunkanstalten, unter Einschluss jener laut Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691, Vereinbarungen abschließen, welche die Herstellung wertvoller Dokumentationen, aktueller Berichte und Sendungen von Landesinteresse zum Inhalt haben. Die entsprechenden Werknutzungs- und Verbreitungsrechte müssen dem Land eingeräumt werden. 3)

  4. Um die gebietsmäßige Abdeckung für die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu erreichen, wie sie in den Dienstverträgen laut Artikel 3 der Vereinbarung zwischen dem Postministerium und der RAI, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1994, vorgesehen ist, kann das Land Südtirol Vereinbarungen oder Verträge mit ebendieser Rundfunkanstalt abschließen.

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Art. 9
Zuschüsse für den Bezug von Agenturnachrichten

  1. Das Land Südtirol kann angesichts der besonderen Situation in Südtirol Rundfunksendern Zuschüsse im Höchstausmaß von 50 Prozent der zulässigen Ausgabe für den Bezug von Nachrichten bei einer deutschsprachigen oder ladinischsprachigen Presseagentur, sofern vorhanden, gewähren, sofern die diesbezüglichen Kosten nicht vom Staat übernommen werden.

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Art. 10
Werbung

  1. Mindestens 25 Prozent der Mittel, die vom Land Südtirol und den von ihm errichteten Körperschaften sowie von den autonomen Verwaltungen jeglicher Art, welche seiner Kontrolle oder Gesetzgebung unterliegen, für Werbung und für Promotion im Bereich des Landesgebietes ausgegeben werden, sind für lokale Rundfunksender bestimmt, welche in den Gebieten der Länder der Europäischen Union tätig sind.

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Art. 11
Finanzierung

  1. Für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7, 8 und 9 werden im laufenden Finanzjahr die noch zur Verfügung stehenden Anteile der Ausgabenbereitstellungen verwendet, die im Landeshaushalt (Kapitel 81216 und 102240) für die Durchführung des durch Artikel 12 aufgehobenen Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 5, ermächtigt sind. Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Haushalte werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

  2. Die Ausgaben für die Tätigkeit und den Betrieb des Beirates laut Artikel 2 sind im Haushalt des Landtages eingetragen.

  3. Für die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 7/bis wird zu Lasten des Haushaltsjahres 2002 (Kapitel 81216) die Ausgabe von 2.000.000 Euro ermächtigt; die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Finanzjahre werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt. 4)

Art. 12
Aufhebung

  1. Das Landesgesetz vom 4. März 1996, Nr. 5, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

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Art. 13
Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der neue Beirat für Kommunikationswesen gemäß den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die Dauer der laufenden Legislatur ernannt.

  2. Bis zur Ernennung des neuen Beirates bleibt der derzeitige Landesbeirat für Rundfunkwesen im Amt.

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Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
1) Kundgemacht im Amtsblatt der Region vom 9. April 2002, Nr. 15.
2) Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.
3) Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.
4) Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.
 
 

 

 
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