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Andere Kommissionen

Neben den Gesetzgebungskommissionen gibt es noch eine Reihe anderer ständiger oder ad hoc eingesetzter Kommissionen. Es handelt sich dabei um folgende Kommissionen:

Wahlbestätigungskommission

Der Landtag ist befugt und dazu berufen, selbst darüber zu befinden, ob die gewählten Abgeordneten alle Voraussetzungen für die Zulassung zum Amt und für dessen Ausübung erfüllen. Der Landtag bedient sich dazu eines Ermittlungsorgans, das als Wahlbestätigungskommission bezeichnet wird.


Kommission für die Geschäftsordnung

Der Kommission für die Geschäftsordnung obliegt die Vorprüfung aller Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung, die von den Abgeordneten eingebracht werden.


Sonderkommissionen

Der Landtag kann im Sinne von Artikel 24 der Geschäftsordnung zur Prüfung bestimmter Angelegenheiten oder Gesetzentwürfe, die Sachgebiete von besonderem Interesse für das Land betreffen, Sonderkommissionen bestellen.


Interregionale Landtagskommission (Dreier-Landtag)

Die Interregionale Kommission des Dreier-Landtags (Landtage von Südtirol, Tirol und Trentino mit Vorarlberg im Beobachterstatus) hat die Aufgabe, die Sitzungen des Dreier-Landtags vorzubereiten.


Paritätische Kommission laut Artikel 84 Absatz 3 des Autonomiestatuts

Falls bei einer nach Sprachgruppen getrennten Abstimmung über eine Haushaltsgrundeinheit  die Grundeinheit nicht die Mehrheit der Stimmen jeder einzelnen Sprachgruppe erhält, muss  die Grundeinheit der paritätischen Kommission laut Artikel 84 Absatz 3 des Autonomiestatuts unterbreitet werden.