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DER LANDTAG IM ÜBERBLICK
Der Südtiroler Landtag ist das oberste Vertretungs- und Entscheidungsorgan des Landes Südtirol und wird als einziges der Organe des Landes (die anderen Organe sind der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau und die Landesregierung) direkt von der Bevölkerung gewählt. Er ist die Ideenwerkstatt für die Gestaltung des Gemeinschaftslebens in unserem Land und zugleich Schaltstelle für die Gesetzgebung und für wichtige Personalentscheidungen. Deshalb erscheint es angebracht, das Wissen über dieses wichtige Organ der politischen Vertretung zu vertiefen und seine Zusammensetzung, Amtsdauer, Wahlmodalitäten und Aufgaben eingehender zu beleuchten.
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| 1. ZUSAMMENSETZUNG DES LANDTAGES |
Laut Artikel 48 des Einheitstextes der Verfassungsgesetze über das Sonderstatut für Trentino-Südtirol, genehmigt mit D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, und zuletzt mit Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, abgeändert (in der Folge als Autonomiestatut bezeichnet) besteht der Südtiroler Landtag ebenso wie der Landtag der Autonomen Provinz Trient aus 35 Abgeordneten.
| 2. AMTSDAUER - VORZEITIGE AUFLÖSUNG |
Die Amtsdauer des Landtages beträgt fünf Jahre. Diese Zeitspanne wird allgemein als Legislatur bezeichnet; sie beginnt am Wahltag. Die Wahl des Südtiroler Landtages und jene des Landtages der Autonomen Provinz Trient findet am selben Tag statt. Wird ein Landtag vorzeitig neu gewählt, bleibt er nicht für fünf Jahre im Amt, sondern nur bis zum Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode des nicht neu gewählten Landtages. Das Autonomiestatut sieht auch eine vorzeitige Auflösung des Landtags, d.h. vor Ablauf der Fünfjahresperiode, vor. Der Landtag kann mit Dekret des Präsidenten der Republik aufgelöst werden, wenn er verfassungswidrige Handlungen oder schwere Gesetzesverletzungen begeht oder wenn er die Landesregierung oder den Landeshauptmann, die solche Handlungen oder Gesetzesverletzungen begangen haben, nicht ersetzt; er kann auch aus Gründen der nationalen Sicherheit aufgelöst werden. Mit dem Auflösungsdekret wird zugleich eine dreiköpfige Kommission ernannt, welche die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden und die unaufschiebbaren Maßnahmen ergreift und binnen drei Monaten Neuwahlen ausschreibt. Der Landtag kann auch dann aufgelöst werden, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder gleichzeitig zurücktritt und es unmöglich ist, binnen drei Monaten nach den Wahlen eine Mehrheit zu bilden. Ein solcher Rücktritt und die Unmöglichkeit, innerhalb einer vertretbaren Zeit eine Mehrheit zu bilden, zeugen von einem schwerwiegenden Unbehagen und von gravierenden Konflikten zwischen den Organen des Landes und/oder den im Landtag vertretenen Parteien, weshalb innerhalb 90 Tagen Neuwahlen abgehalten werden müssen. Die Landtage von Trient und Bozen werden auch dann aufgelöst, wenn der Regionalrat, der bekanntlich aus den beiden Landtagen gebildet wird, wegen verfassungswidriger Handlungen oder Gesetzesverletzungen, wegen Nichtersetzung der Regionalregierung oder des Präsidenten derselben, falls diese solche Handlungen oder Gesetzesverletzungen begangen haben, oder aus Gründen der nationalen Sicherheit vorzeitig aufgelöst wird. In einem solchen Falle müssen Neuwahlen für die Wahl der beiden Landtage ausgeschrieben werden, die aber ihre Funktionen bis zur Wahl der neuen Landtage weiterhin ausüben.
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Artikel 47 und 48 des Autonomiestatuts sehen vor, dass der Landtag in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl und nach dem Verhältniswahlsystem für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. Die Wahlen zum neuen Landtag werden vom Landeshauptmann ausgeschrieben und finden frühestens am vierten Sonntag vor und spätestens am zweiten Sonntag nach Ablauf der Fünfjahresperiode statt. Artikel 47 sieht zudem vor, dass der Landtag - in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik sowie unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der Bestimmungen des Autonomiestatuts - mit Landesgesetz, das mit der absoluten Mehrheit der Landtagsmitglieder zu genehmigen ist, die Regierungsform der Provinz und insbesondere auch die Modalitäten für die Wahl des Landtags festlegt. Der Landtag hat allerdings noch kein neues organisches Wahlgesetz erlassen, da er sich darauf beschränken musste, für die Landtagswahlen vom 26. Oktober 2003 eine Übergangsregelung zu verabschieden. Laut Landesgesetz vom 14. März 2003, Nr. 3 "(Bestimmungen über die im Jahr 2003 anfallende Wahl des Südtiroler Landtages") kamen für die im Jahr 2003 durchgeführte Wahl des Südtiroler Landtages die Bestimmungen laut Regionalgesetz vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung zur Anwendung, soweit sie mit den Bestimmungen des erwähnten Landesgesetzes vereinbar waren. Die Landtagswahlen von 26. Oktober 2003 fanden also im Wesentlichen aufgrund der Bestimmungen, welche bisher für die Wahl des Regionalrates galten, statt; dies trifft insbesondere auf das Wahlsystem und folglich auf die Zuweisung der Sitze zu.
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Für die Wahl des Landtages bildet das gesamte Gebiet des Landes Südtirol einen einzigen Wahlkreis. Zur Wahl zugelassen (aktives Wahlrecht) sind alle Wählerinnen und Wähler, welche am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den Wählerlisten eingetragen sind, am Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekretes seit vier Jahren ununterbrochen in einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol ansässig sind und den größten Teil dieser vier Jahre in der Provinz Bozen verbracht haben. Wählbar dagegen (passives Wahlrecht) sind alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, welche am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, in den Wählerlisten einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol eingetragen und am Datum der Veröffentlichung der Wahlausschreibungskundmachung im Gebiet der Region ansässig sind. Die Teilnahme an den Wahlen ist ein Recht und eine bürgerliche Pflicht. Jeder Bürger und jede Bürgerin verfügt über eine Listenstimme. Die Stimmabgabe erfolgt durch das Ankreuzen der gewünschten Liste auf dem Stimmzettel. Zusätzlich zur Listenstimme kann der Wähler/die Wählerin bis zu vier Vorzugsstimmen für Kandidaten/Kandidatinnen der angekreuzten Liste abgeben. Zwecks Zuweisung der Sitze an die einzelnen wahlwerbenden Listen wird die Gesamtanzahl der von allen Listen erhaltenen gültigen Stimmen durch die Zahl der Landtagsabgeordneten (35) plus zwei (also 37) geteilt und damit der Wahlquotient ermittelt; allfällige Bruchteile des Wahlquotienten werden nicht berücksichtigt. Sodann werden jeder Liste so viele Sitze zugewiesen, als der Wahlquotient in der Stimmenanzahl jeder Liste enthalten ist. Bleiben nach der ersten Teilung noch Sitze übrig, wählt die zentrale Wahlbehörde unter den Reststimmenzahlen sämtlicher Listen in gleicher Anzahl wie die noch zuzuteilenden Sitze die höchsten aus und weist jeder der Listen, denen diese Reststimmenzahlen gehören, einen weiteren Sitz zu. Bei gleicher Reststimmenzahl wird der Sitz jener Liste zugeteilt, welche die insgesamt höhere Stimmenanzahl hat; ist auch diese gleich, so entscheidet das Los. In diese Aufteilung werden auch jene Listen miteinbezogen, welche den vollen Wahlquotienten nicht erreicht haben. Falls aufgrund des wie oben errechneten Wahlquotienten die Gesamtanzahl der den verschiedenen Listen zuzuteilenden Sitze die Zahl 35 übersteigt, wird die Aufteilung erneut mit einem neuen Wahlquotienten vorgenommen, der durch die Verminderung des Teilers um eine Einheit (also von 37 auf 36) errechnet wird. Durch das Wahlgesetz ist zudem gewährleistet, dass zumindest ein Angehöriger/eine Angehörige der ladinischen Sprachgruppe, welche mit 4,37 % die kleinste Sprachgruppe im Land darstellt (der Anteil der deutschen Sprachgruppe beträgt 69,15 %, jener der italienischen Sprachgruppe 26,47 %), in den Landtag einzieht. Die Organisation und Abwicklung der Wahlen obliegt der Landesregierung sowie der aus drei Richtern zusammengesetzten Wahlbehörde, die bei der Landesregierung angesiedelt ist.
| 4. DIE AUFGABEN (FUNKTIONEN) DES LANDTAGES |
Wie die Verfassung dem Parlament, weist das Autonomiestatut dem Landtag als Hauptaufgabe die Ausübung der Gesetzgebungsfunktion zu: Dem Landtag obliegt es, anhand eines genau festgelegten Verfahrens die Landesgesetze, welche die verschiedenen, in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallenden Angelegenheiten regeln, zu erlassen. Dem Landtag obliegen neben der Gesetzgebungsfunktion als für ein Parlament klassische und typische Aufgabe aber auch noch andere ebenso wichtige Aufgaben, auf die in der Folge näher eingegangen wird.
| 4.1 Die Gesetzgebungsfunktion | Hauptaufgabe des Landtages ist die Gesetzgebung. Bis zur jüngsten mit Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3, erfolgten Änderung der italienischen Verfassung unterteilte sich die Gesetzgebungsbefugnis des Landes je nach ihrer Tragweite bzw. ihren Grenzen in primäre, sekundäre und tertiäre in jeweils taxativ angeführten Bereichen. Für alle anderen Bereiche lag die Zuständigkeit beim Staat. Nun ist die Lage umgekehrt. Während der Gesetzgebungsbefugnis des Staates eine Reihe genau festgelegter Bereiche wie z.B. die Außen-, die Verteidigungs-, Währungs- und Steuerpolitik, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Gerichtsbarkeit und andere mehr vorbehalten sind, kann das Land in allen anderen Bereichen gesetzgeberisch tätig werden. Bei der Gesetzgebung muss es sich innerhalb der Grenzen der italienischen Verfassung, des Gemeinschaftsrechts, der internationalen Verträge sowie - in gewissen, der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung zugeordneten Bereichen - innerhalb der mit Staatsgesetz festgelegten Grundsätze bewegen. Die Ausübung dieser Gesetzgebungsbefugnis findet ihren sichtbaren Niederschlag in der Gesetzgebungstätigkeit, d.h. in der Überprüfung und allfälligen Verabschiedung von Gesetzentwürfen durch den Landtag. Die Gesetzesinitiative steht den Abgeordneten, der Landesregierung und dem Volk zu. In formeller Hinsicht sind alle drei Subjekte absolut gleichberechtigt, da sie durch die Einbringung eines Gesetzentwurfs, der aus dem Begleitbericht und dem in Artikel gegliederten Text besteht, den komplexen Werdegang eines Landesgesetzes in die Wege leiten können. Die Statistiken (nicht nur jene, die den Südtiroler Landtag betreffen, sondern ganz allgemein) sprechen jedoch eine andere Sprache: Es ist wahrscheinlicher, dass die von der Regierung, in unserem Falle der Landesregierung, eingebrachten Gesetzentwürfe effektiv zu einem Gesetz werden als jene, die auf die Initiative der Abgeordneten oder des Volkes zurückgehen. Das liegt daran, dass einerseits die Regierung bei der Behandlung ihrer Gesetzentwürfe im Plenum normalerweise auf die für die Genehmigung notwendige Mehrheit zählen kann, andererseits die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs oft technische Kenntnisse voraussetzt, über welche die Landesregierung dank ihrer Strukturen verfügt, die aber dem/der einzelnen Abgeordneten häufig fehlen. In einem Bereich steht die Gesetzesinitiative einzig und allein der Landesregierung zu: Haushalts- und Finanzgesetzentwürfe dürfen nur von ihr eingebracht werden. Jeder Gesetzentwurf muss beim Landtagspräsidenten/bei der Landtagspräsidentin eingebracht werden, der/die ihn zwecks Prüfung der zuständigen Gesetzgebungskommission zuweist. Die Gesetzgebungskommissionen werden zu Beginn einer jeden Legislatur gebildet. Der Landtag bestimmt deren Anzahl und deren Zuständigkeitsbereiche sowie die Anzahl der Kommissionsmitglieder und führt die Wahl derselben durch. Die Zusammensetzung der Gesetzgebungskommissionen muss der Stärke der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, und nach Möglichkeit jener der Fraktionen entsprechen. Die Gesetzgebungskommissionen prüfen jeden ihnen zugewiesenen Gesetzentwurf innerhalb einer bestimmten Frist und nehmen gegebenenfalls am vorgelegten Text Änderungen vor, die sie für zweckmäßig erachten. Nach Abschluss der Arbeiten übermittelt der/die Kommissionsvorsitzende den von der Kommission genehmigten Text des Gesetzentwurfs zusammen mit einem entsprechenden Bericht dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin. Jene Kommissionsmitglieder, welche dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt haben, können einen sogenannten Minderheitenbericht vorlegen. Der Gesetzentwurf wird sodann vom Präsidenten/von der Präsidentin zwecks definitiver Prüfung auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt. Im Landtagsplenum, also in öffentlicher Sitzung, findet zuerst eine Generaldebatte über den Gesetzentwurf und dann, in der Regel, eine Debatte und Abstimmung über jeden einzelnen Artikel des Gesetzentwurfs statt. Dabei kommen auch allfällige von der Landesregierung oder von Abgeordneten vorgelegte Abänderungsanträge zur Behandlung. Nach Genehmigung aller Artikel wird der Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit einer geheimen Schlussabstimmung unterzogen. Kommt es bei dieser Schlussabstimmung zur Genehmigung des Gesetzentwurfs, wird das Gesetz ohne vorherige Überprüfung und Kontrolle durch die Regierung vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau beurkundet und sodann im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Vorbehaltlich einer anderen Vorgabe tritt es am 15. Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Regierung kann jedoch binnen 60 Tagen vor dem Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes aufwerfen. Dieselbe Befugnis steht dem Land zu, falls es der Meinung ist, dass ein Staatsgesetz die Zuständigkeiten des Landes verletzt.
| 4.2 Die Kreationsfunktion | Eine weitere wichtige Aufgabe des Landtages, die ihm als einzigem direkt vom Volk gewählten Organ und folglich Ausdruck der Souveränität des Volkes vorbehalten ist, ist die Wahl der beiden anderen vom Statut vorgesehenen Organe des Landes (Landeshauptmann/Landeshauptfrau und Landesregierung). Der Landtag wählt nämlich zuerst mit absoluter Stimmenmehrheit den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau und dann - nach Festlegung ihrer Anzahl - die Landesräte/Landesrätinnen, d.h. die Landesregierung, das Exekutivorgan des Landes. Mit dieser wichtigen Funktion hebt sich der Südtiroler Landtag klar von den anderen Regionalräten, insbesondere von jenen der Regionen mit Normalstatut ab, denen diese Funktion bereits seit einiger Zeit nicht mehr zusteht. In den Regionen mit Normalstatut sowie in einer Region mit Sonderstatut (Sizilien) wird nämlich nicht nur der Regionalrat, sondern auch der Präsident/die Präsidentin der Region zwingend direkt vom Volk gewählt. Dem/Der direkt vom Volk gewählten Präsidenten/Präsidentin steht dann die Befugnis zu, die Regierungsmitglieder zu ernennen (es können auch Personen sein, die nicht dem Regionalrat angehören). Den Regionen mit Sonderstatut Aostatal, Friaul-Julisch Venetien und Sardinien sowie den beiden autonomen Provinzen Bozen und Trient wurde dagegen mit Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, das Recht eingeräumt, die Regierungsform mit eigenem Regional- bzw. Landesgesetz zu regeln. Darunter fällt auch der Modus der Wahl bzw. der Konstituierung der Organe der Region bzw. des Landes. Die Nachbarprovinz Trient hat von dieser vorgesehenen Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht und mit eigenem Gesetz bestimmt, dass neben dem Landtag auch der Präsident/ die Präsidentin der Provinz (Landeshauptmann/Landeshauptfrau) direkt vom Volk gewählt wird. Diese Bestimmung ist bereits anlässlich der letzten Wahlen vom 26. Oktober 2003 zur Anwendung gekommen. Der Südtiroler Landtag hat hingegen bisher nur eine spezifische landesgesetzliche Regelung zu den Landtagswahlen des Jahres 2003 und 2008 erlassen, in welcher die Aspekte der Regierungsform, jene der Beziehungen zwischen den einzelnen Organen des Landes u.ä. bewusst ausgeklammert blieben. Deshalb findet in Südtirol weiterhin die Bestimmung des Statutes Anwendung, wonach der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau sowie die Mitglieder der Landesregierung (Landesräte/Landesrätinnen) vom Landtag gewählt werden. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass das Landesgesetz, das die Wahl des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau von Südtirol in allgemeiner direkter Wahl durch das Volk vorsieht, vom Südtiroler Landtag mit einer qualifizierten Mehrheit, und zwar mit einer Zweidrittelmehrheit verabschiedet werden muss.
Eine weitere wichtige vom Landtag wahrgenommene Aufgabe ist die Kontrolle über die Vollziehung, d.h. die Kontrolle über die Tätigkeit der Landesregierung. Diese Befugnis wird von den einzelnen Abgeordneten durch die Einbringung von Anfragen mit schriftlicher Beantwortung und von Anfragen im Rahmen der "Aktuellen Fragestunde", durch das Einholen von Informationen und mittels allfälliger Untersuchungskommissionen wahrgenommen.
| 4.3.1 |
Die Anfrage mit schriftlicher Beantwortung ist das einfachste und von den Landtagsabgeordneten zum Einholen von Informationen und zur Kontrolle der Landesregierung am häufigsten verwendete Instrument: Sie besteht in der einfachen, an den Landeshauptmann oder an einen Landesrat/an eine Landesrätin gerichteten Frage, ob etwas der Wahrheit entspricht, ob der Landesregierung eine Nachricht zugekommen ist, ob die Landesregierung Beschlüsse zu bestimmten Angelegenheiten gefasst hat oder zu fassen beabsichtigt oder überhaupt im Ersuchen um Erklärungen oder Erläuterungen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Die Anfrage ist schriftlich an den Landtagspräsidenten/an die Landtagspräsidentin zu richten, der/die sie an den Befragten/an die Befragte weiterleitet. Dieser/Diese muss die Anfrage umgehend (innerhalb 30 Tagen) und ausführlich schriftlich beantworten. Wird eine Anfrage nicht innerhalb 60 Tagen beantwortet, verliest der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin die Anfrage in der darauffolgenden Sitzung des Landtages und fordert den Befragten/die Befragte auf, sie innerhalb acht Tagen zu beantworten. Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin übermittelt eine Kopie der Anfrage und der Beantwortung an alle Landtagsabgeordneten zur Kenntnisnahme. |
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| 4.3.2 |
Die Aktuelle Fragestunde, welche 1993 in die Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages aufgenommen wurde, geht auf den englischen Parlamentarismus zurück, weshalb sie auch als "question time" bekannt ist. Die Geschäftsordnung sieht vor, dass während jeder Landtagssession (also einmal im Monat) eine 90-minütige aktuelle Fragestunde abgehalten wird, in der jeder/jede Abgeordnete das Recht hat, Anfragen an den Landeshauptmann/an die Landeshauptfrau und an die Mitglieder der Landesregierung zu richten. Besagte Anfragen müssen spätestens zwei Arbeitstage vor der betreffenden Landtagssession eingebracht werden, kurz gefasst sein (das Landtagspräsidium hat als Obergrenze 15 maschinengeschriebene Zeilen festgelegt), sich auf die sachliche Fragestellung (Kommentare sind also zu vermeiden) und jeweils nur auf einen Sachverhalt beschränken, welcher mit der öffentlichen Funktion der Landesregierung in Zusammenhang steht. Während der der aktuellen Fragestunde zu Beginn einer jeden Landtagssession vorbehaltenen Zeit (die Behandlung der Anfragen erfolgt in der Reihenfolge ihres Einlangens) verliest der Anfragesteller/die Anfragestellerin die Anfrage. Dem/Der Befragten stehen drei Minuten für die Beantwortung zu, dem Anfragesteller/der Anfragestellerin zwei Minuten für eine etwaige Replik. Anfragen, welche wegen Zeitmangels oder gerechtfertigter Abwesenheit des/der Befragten oder des Anfragestellers/der Anfragestellerin nicht behandelt werden können, müssen innerhalb fünf Tagen ab dem Sitzungstag schriftlich beantwortet werden. |
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| 4.3.3 |
Um ihren Aufgaben voll und ganz gerecht werden zu können, benötigen die Abgeordneten zahlreiche Informationen, Daten und Akten. Es liegt auf der Hand, dass der Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern die erste Informationsquelle der Abgeordneten und die beste Möglichkeit darstellt, Meinungen einzuholen, Bedürfnisse und Klagen, Kritiken und Fakten in Erfahrung zu bringen. Oft genügen diese Informationen oder Daten allerdings nicht, oft sind sie unvollständig, müssen überprüft oder verglichen werden. Deshalb schützt die Rechtsordnung das Recht der Gewählten, auch auf institutionellem Wege Informationen, Daten und Akten einzuholen bzw. anzufordern. Artikel 109 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages verfügt in dieser Hinsicht Folgendes: "Die Abgeordneten sind berechtigt, von der Landesverwaltung sowie von den dieser unterstellten Organen und Körperschaften oder Betrieben umgehend die für die Ausübung ihres Mandates nützlichen Informationen zu erhalten. Das Ansuchen um Informationen, Akte und Daten ist, je nach Zuständigkeit, an den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau oder an den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin zu stellen." Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 21 ("Verordnung zur Regelung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen und der Verarbeitung personenbezogener Daten") gibt die besagte Bestimmung der Geschäftsordnung des Landtages fast wörtlich wieder: Er sieht vor, dass die Landtagsabgeordneten das Recht auf Zugang zu den Beschlüssen der Landesregierung, die im ordentlichen Weg oder im Kontroll- und Aufsichtsweg gefasst werden, sowie zu den Dekreten der Landesräte haben; dieses Recht kann auch über mündliche Anfrage bei der Organisationseinheit ausgeübt werden, die dafür zuständig ist, diese in Urschrift aufzubewahren. |
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| 4.3.4 |
Ein letztes wichtiges Instrument zur Kontrolle und Überprüfung der Tätigkeit der Landesregierung ist die Einsetzung einer Untersuchungskommission. Diese erfolgt auf begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Landtagsmitglieder, also auf Antrag von mindestens 9 Abgeordneten; in der Kommission ist jede Landtagsfraktion mit einem von ihr namhaft gemachten Mitglied vertreten. Im Antrag an den Landtagspräsidenten/die Landtagspräsidentin muss der zu untersuchende Gegenstand angegeben werden. Bei allfälligen Abstimmungen in der Kommission verfügt jedes Mitglied über so viele Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat. Die Kommission holt Auskünfte, Informationen und Unterlagen über den Gegenstand der Untersuchung ein und legt dem Landtag nach Abschluss der Arbeiten einen Bericht über die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen vor. Sie kann auch Vorschläge unterbreiten. |
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| 4.4 Die Mitwirkungsfunktion | Der Landtag übt diese Aufgabe, die darin besteht, der Landesregierung Vorgaben für deren Tätigkeit zu erteilen, vor allem durch Beschlussanträge und Beschlussanträge zu den Landesgesetzentwürfen (Tagesordnungen) aus.
| 4.4.1 |
Der Beschlussantrag ist ein Akt, der vom Landtag mit dem Ziel gesetzt wird, der Landesregierung bestimmte politische Vorgaben zu erteilen, also ein Dokument, das von jedem Abgeordneten/von jeder Abgeordneten eingebracht werden kann, um eine Debatte und einen Beschluss des Landtages zu einer bestimmten Angelegenheit herbeizuführen. Unzulässig sind Beschlussanträge, die in beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise abgefasst sind oder Angelegenheiten betreffen, von denen die Bürger und Bürgerinnen Südtirols nicht direkt betroffen sind. Der Beschlussantrag ist also ein klassisches Instrument zur Erteilung politischer Vorgaben. Größtenteils wird im verpflichtenden Teil eines Beschlussantrages die Landesregierung verpflichtet oder aufgefordert, in einem bestimmten Sinne tätig zu werden oder bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Manchmal wird dieses Instrument aber auch dazu eingesetzt, eine Beurteilung seitens des Landtages einer Angelegenheit herbeizuführen, die genaugenommen nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung, sondern in jene des Landtages (oder eines seiner Organe) oder anderer Körperschaften und Institutionen (Zentralregierung, Parlament, Europäische Union, ...) fällt, denen der Beschluss mit dem Ersuchen übermittelt wird, sich der aufgezeigten Angelegenheit anzunehmen. Dem Landtagspräsidenten/Der Landtagspräsidentin obliegt es, die im Zusammenhang mit den genehmigten Beschlussanträgen eingegangenen Verpflichtungen in Evidenz zu halten und die zuständigen Stellen über allfällige einzuhaltende Fristen zu informieren. Eine besondere Form des Beschlussantrages ist der Misstrauensantrag, der aufgrund seiner Besonderheit eher als Kontroll- und Überprüfungsinstrument des Landtages denn als Instrument zur politischen Mitwirkung einzustufen ist. Der Misstrauensantrag ist nämlich ein politischer Akt der besonderen Art, mit dem das Vertrauensverhältnis zwischen Landtag und Landeshauptmann, Landesregierung in ihrer Gesamtheit oder einzelnen Mitgliedern derselben (bzw. zwischen Landtag und Landtagspräsidenten/Landtagspräsidentin, Landtagspräsidium in seiner Gesamtheit oder einzelnen Mitgliedern desselben) vom Landtag in Frage gestellt werden soll. Wegen dieser Besonderheit und zwecks Hervorhebung der besonderen Auswirkungen, welche die Genehmigung eines Misstrauensantrages nach sich zöge, sind für die Einbringung und Behandlung eines Misstrauensantrages strengere Voraussetzungen als für die Einbringung eines "normalen" Beschlussantrages vorgeschrieben. Ein Misstrauensantrag muss begründet sein und von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet werden, während ein "normaler" Beschlussantrag auch von einem/einer einzelnen Abgeordneten eingebracht werden kann. Zudem ist bei Misstrauensanträgen ein Dringlichkeitsverfahren nicht zulässig. Ferner muss die Abstimmung per Namensaufruf erfolgen, es sei denn, mindestens fünf Abgeordnete beantragen eine geheime Abstimmung. |
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| 4.4.2 |
Beim Beschlussantrag zu einem Gesetzentwurf (Tagesordnung) handelt es sich um ein dem Beschlussantrag ähnliches politisches Dokument, das sich nur durch die Tatsache vom Beschlussantrag unterscheidet, dass es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht wird. Vor Abschluss der Generaldebatte über einen Gesetzentwurf kann jeder/jede Abgeordnete bis zu drei Beschlussanträge einbringen, welche die in Behandlung stehende Angelegenheit betreffen. Ein Beschlussantrag zu einem Gesetzentwurf kann darauf abzielen, der Landesregierung Vorgaben über die Anwendung des behandelten Gesetzes zu erteilen; er kann aber auch andere Themen umfassen, vorausgesetzt, sie betreffen den Inhalt des Gesetzentwurfs. Ebenso wie bei den Beschlussanträgen obliegt es auch bei den Beschlussanträgen zu einem Gesetzentwurf dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin, die im Zusammenhang mit den genehmigten Beschlussanträgen eingegangenen Verpflichtungen in Evidenz zu halten und die zuständigen Stellen über allfällige einzuhaltende Fristen zu informieren. |
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Außer der Gesetzgebungs-, Kreations-, Kontroll- und Mitwirkungsbefugnis obliegen dem Südtiroler Landtag weitere, vom Autonomiestatut oder von Staats- und Landesgesetzen dem Landtag übertragene Aufgaben. Diese können folgendermaßen zusammengefasst werden:
- Ernennungen und Namhaftmachungen,
- Stellungnahmen,
- Anfechtungen vor dem Verfassungsgerichtshof,
- an das Parlament gerichtete Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe,
- Initiativen zur Abänderung des Autonomiestatuts.
| 4.5.1 |
Ernennungen und Namhaftmachungen Die Ernennungen und die Namhaftmachungen sind konkrete Äußerungen der Befugnis der öffentlichen Verwaltung, eine Person zum Inhaber/zur Inhaberin eines Amtes zu bestimmen. Es gibt aber einen wesentlichen Unterschied zwischen Ernennung und Namhaftmachung: Während bei der Ernennung die Einsetzung durch eine direkte Entscheidung der Verwaltung (im vorliegenden Fall durch den Landtag) erfolgt, steht bei der Namhaftmachung der Verwaltung (im vorliegenden Fall dem Landtag) zwar die Benennung der Person für ein bestimmtes Amt zu, die offizielle Einsetzung mittels Ernennungsakt erfolgt aber durch ein anderes privates oder öffentliches Subjekt. Die Befugnis des Landtages, Personen zu Inhabern bestimmter Ämter zu ernennen bzw. sie für bestimmte Ämter vorzuschlagen, ist zum Teil in eigenen Bestimmungen des Autonomiestatuts und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen (im Allgemeinen für die Ernennungen und Namhaftmachungen besonderer institutioneller Relevanz, da ja der Landtag das wichtigste repräsentative Organ des Landes ist) und zum Teil in Landes- oder Staatsgesetzen festgeschrieben. Unter den dem Landtag vorbehaltenen Ernennungen und Namhaftmachungen sei insbesondere auf folgende verwiesen:
- die Ernennung von 2 Mitgliedern der paritätischen Sechser- und Zwölferkommission laut Artikel 107 des Autonomiestatuts,
- die Namhaftmachung von sieben Mitgliedern der beim Ministerratspräsidium eingerichteten ständigen Kommission für die Probleme der Provinz Bozen laut Paketmaßnahme 137;
- die Ernennung von drei Mitgliedern des Einvernehmenskomitees zwischen Staat und Land laut Artikel 13 des D.P.R. Nr. 752/1976;
- die Ernennung des Volksanwaltes/der Volksanwältin laut Landesgesetz vom 10. Juli 1996, Nr. 14;
- die Ernennung der Hälfte (4) der Richter des Regionalen Verwaltungsgerichtes - Autonome Sektion Bozen, gemäß D.P.R. Nr. 426/1984, in geltender Fassung;
- die Ernennung von vier Mitgliedern des Landesbeirates für Kommunikationswesen laut Landesgesetz vom 18. März 2002, Nr. 16;
- die Namhaftmachung von drei effektiven und drei Ersatzmitgliedern sowohl der Bezirkswahlkommission von Bozen als auch der Unterkommissionen von Bozen, Brixen, Bruneck, Meran und Schlanders;
- die Namhaftmachung eines Vertreters/einer Vertreterin oder mehrerer Vertreter des Südtiroler Landtages in Vorständen, Verwaltungsräten, Rechnungsprüferkollegien, Beiräten und Kommissionen, welche bei der Landesverwaltung eingerichtet wurden (in einigen Fällen steht das Vorschlagsrecht der politischen Minderheit zu).
Bei allen Ernennungen und Namhaftmachungen wird die geheime Abstimmung angewendet. |
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| 4.5.2 |
Stellungnahmen Laut Artikel 103 Absatz 3 des Autonomiestatuts müssen die von der Regierung oder von Parlamentsabgeordneten eingebrachten Vorlagen zur Änderung des Autonomiestatuts von der Regierung dem Landtag bekannt gegeben werden, der binnen zwei Monaten seine Stellungnahme abzugeben hat. Die Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages sieht vor, dass die von der Regierung übermittelten Anträge auf Änderung des Autonomiestatuts vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin einer zu Beginn der Legislatur eingesetzten Sonderkommission zugewiesen werden, die aus allen Fraktionsvorsitzenden oder deren Bevollmächtigten zusammengesetzt ist. Die Kommission muss dem Landtag innerhalb der darauffolgenden 20 Tage Bericht erstatten und ihm vorschlagen, eine positive oder negative Stellungnahme anzugeben oder eine positive mit Bemerkungen oder eine positive mit der Auflage, die vom Landtag vorgeschlagenen Änderungen in den Text des Antrags zu übernehmen. Eine andere - wenn auch atypische - Stellungnahme muss der Landtag hinsichtlich der beiden der deutschen Sprachgruppe angehörenden und vom Staat zu ernennenden Richter des Regionalen Verwaltungsgerichts - Autonome Sektion Bozen sowie der zwei, ebenfalls der deutschen Sprachgruppe angehörenden und vom Staat zu ernennenden Mitglieder des Staatsrates abgeben. Das D.P.R. vom 6. April 1984, Nr. 426, in geltender Fassung, sieht nämlich vor, dass die Ernennung besagter Richter mit der Zustimmung des Südtiroler Landtages erfolgt. Auch wenn der Beschluss des Südtiroler Landtages ein Zustimmungsbeschluss ist, handelt es sich indirekt um eine Stellungnahme des Landtages zu einem formalen Namensvorschlag seitens des Staates. |
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| 4.5.3 |
Anfechtungen vor dem Verfassungsgerichtshof Ist das Land Südtirol der Ansicht, dass ein Staatsgesetz, ein Gesetz der Region Trentino-Südtirol, der Autonomen Provinz Trient oder einer anderen Region seine Gesetzgebungsbefugnisse oder das Prinzip des Schutzes der sprachlichen Minderheiten verletzt, kann es das betreffende Gesetz beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Dies ist eine für die Wahrung der von der Verfassung und vom Autonomiestatut garantierten Befugnisse wichtige Bestimmung. Die Anfechtung muss vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau als gesetzlicher Vertreter/als gesetzliche Vertreterin des Landes vorgenommen werden, u.zw. aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Landtages. Da die Frist für die Anfechtung ziemlich knapp bemessen ist (60 Tage ab Veröffentlichung des Gesetzes, das angefochten werden soll), hat sich in der Praxis folgendes Verfahren durchgesetzt: Der Anfechtungsbeschluss, aufgrund dessen der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau die Anfechtung vornimmt, wird von der Landesregierung gefasst und sodann dem Landtag zur Ratifizierung vorgelegt. Dabei stützt man sich auf eine entsprechende Bestimmung des Autonomiestatuts (Artikel 54 Absatz 1 Ziffer 7), die vorsieht, dass die Landesregierung im Dringlichkeitsfalle Maßnahmen ergreifen kann, welche in die Zuständigkeit des Landtages fallen; die Maßnahmen müssen allerdings dem Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden. Sollte der Landtag den Beschluss der Landesregierung nicht ratifizieren, würde eine beim Verfassungsgerichtshof bereits eingebrachte Anfechtung wegen fehlender Legitimation zur Rekursstellung seitens des Einbringers/der Einbringerin, also des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau, für unzulässig erklärt. |
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| 4.5.4 |
An das Parlament gerichtete Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe Als höchstes Vertretungsorgan des Landes kann sich der Südtiroler Landtag auch in jenen Bereichen zum Sprachrohr der Bedürfnisse und Bestrebungen der Südtiroler Bevölkerung machen, die nicht in seine Zuständigkeit, sondern in jene des Staates fallen. Entsprechende Instrumente dafür sind der Begehrensantrag und der Begehrensgesetzentwurf. Unter Begehrensantrag versteht man einen begründeten, auf ein Eingreifen des Parlaments abzielenden Antrag, der nicht mit einem in Artikel gegliederten Text versehen ist. Er muss von mindestens zwei Abgeordneten eingebracht werden. Die Behandlung der Begehrensanträge erfolgt nach dem für die Behandlung der Beschlussanträge geltenden Verfahren. Ein Begehrensgesetzentwurf stellt hingegen eine Ausübung der Gesetzesinitiative im Sinne von Artikel 71 der Verfassung dar. Besagte Verfassungsbestimmung sieht nämlich vor, dass die Regionalräte durch die Vorlage von Gesetzentwürfen an die Kammern an der Gesetzgebungsinitiative des Staates teilnehmen können, logischerweise in Sachbereichen, für die der Staat zuständig ist. Durch die Reform des Autonomiestatuts wurde diese Befugnis, welche früher dem Regionalrat vorbehalten war, auf die Landtage der Autonomen Provinzen Bozen und Trient ausgedehnt. Ein Begehrensgesetzentwurf muss von mindestens zwei Abgeordneten eingebracht werden und Sachbereiche betreffen, welche nicht in die Zuständigkeit des Landes fallen (sonst wäre es ja ein Landesgesetzentwurf), aber für das Land von besonderem Interesse sind. Die Behandlung der Begehrensgesetzentwürfe erfolgt nach dem für die Behandlung der Landesgesetzentwürfe geltenden Verfahren. Die vom Landtag genehmigten Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe werden vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau übermittelt, der/die sie der Regierung zwecks Vorlage an die Kammern weiterleitet. Was das Verfahren für die Behandlung der Begehrensanträge und der Begehrensgesetzentwürfe in jener Kammer des Parlaments anbelangt, der sie die Regierung zugewiesen hat, gibt es als einzige auf die Prüfung der Begehrensgesetzentwürfe anwendbare Bestimmung die Geschäftsordnung des Senats, die vorsieht, dass sie nach entsprechender Mitteilung im Plenum der für den Sachbereich zuständigen Kommission zugewiesen werden; betreffen die Begehrensanträge Sachbereiche, die Gegenstand von bei der Kommission behängenden Gesetzentwürfen sind, findet eine gemeinsame Behandlung statt. Schließlich ist vorgesehen, dass ihre Behandlung entweder mit einem Bericht an das Plenum oder mit einer Resolution abgeschlossen wird, mit der die Regierung aufgefordert wird, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Was hingegen die vom Regionalrat bzw. von den Landtagen der Autonomen Provinzen Bozen und Trient genehmigten Begehrensgesetzentwürfe anbelangt, sind weder in der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer noch in jener des Senats spezifische Bestimmungen über deren Behandlung enthalten. Deshalb kommt diesbezüglich das ordentliche, von der jeweiligen Geschäftsordnung für die Behandlung der Gesetzentwürfe vorgesehene Verfahren zur Anwendung. |
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| 4.5.5 |
Initiativen zur Abänderung des Autonomiestatuts Das Autonomiestatut ist ein Gesetz im Verfassungsrang, weshalb für eine Änderung desselben ein komplexes und in der Verfassung und im Statut ausdrücklich festgeschriebenes Verfahren angewendet werden muss. Das Initiativrecht zur Änderung des Autonomiestatuts steht dem Regionalrat zu, der dieses Recht allerdings nicht durch eine direkte Initiative ausübt, sondern erst nach übereinstimmendem Beschluss der Landtage der Autonomen Provinzen Trient und Bozen tätig wird. Der Südtiroler Landtag ist also dazu befugt, das Verfahren zur Änderung des Autonomiestatuts einzuleiten; er ist sicherlich jenes Organ, das die Zweckmäßigkeit und Tragweite der Änderungen am besten beurteilen kann. Anträge auf Änderung des Autonomiestatuts können von jedem/jeder Abgeordneten und von der Landesregierung eingebracht werden. Ein solcher Antrag besteht aus einem in Artikel gegliederten Text mit einem Begleitbericht. Die Prüfung des Antrags erfolgt sowohl in der zu Beginn einer jeden Legislatur eingesetzten Sonderkommission, die aus allen Fraktionsvorsitzenden oder deren Bevollmächtigten zusammengesetzt ist, als auch im Landtag nach dem für die Behandlung der Gesetzentwürfe vorgesehenen Verfahren. Wird der Antrag vom Landtag genehmigt, übermittelt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin den entsprechenden Beschluss dem Landtag der Autonomen Provinz Trient (dem dasselbe Initiativrecht zusteht) und dem Regionalrat (dem die formelle Beschlussfassung über die Gesetzgebungsinitiative aufgrund der gleichlautenden Vorlagen der beiden Landtage vorbehalten ist). Die Initiative zur Abänderung des Autonomiestatuts steht aber auch der Regierung und jedem/jeder Parlamentabgeordneten zu, welche einen entsprechenden Verfassungsgesetzentwurf einbringen können. Das Autonomiestatut sieht vor, dass besagte von der Regierung oder von Parlamentsabgeordneten eingebrachte Vorlagen zur Änderung des Autonomiestatuts dem Regionalrat und den beiden Landtagen bekannt gegeben werden müssen, die binnen zwei Monaten ihre Stellungnahmen abzugeben haben. Die Vorlagen werden vor Beschlussfassung seitens des Landtages von einer Sonderkommission, der alle Fraktionsvorsitzenden angehören (die Kommission muss dem Landtag innerhalb 20 Tagen Bericht erstatten), und in der Folge vom Landtag geprüft, der innerhalb 60 Tagen eine Stellungnahme abzugeben hat: eine positive oder negative, eine positive mit Bemerkungen, eine positive mit der Auflage, die vom Landtag vorgeschlagenen Änderungen am Text vorzunehmen. Auch wenn die Stellungnahme des Landtages nicht bindend ist, stellt seine Miteinbeziehung in das parlamentarische Verfahren zur Änderung des Autonomiestatuts, also eines Verfassungsgesetzes, ein wichtiges Element für die Absicherung der Autonomie und einen wichtigen Verfahrensschritt dar: Durch die Beantragung der Stellungnahme nimmt das Parlament den Standpunkt des repräsentativsten Organs der Bevölkerung zur Kenntnis, die von der Vorlage zur Änderung des Statuts direkt betroffen ist. |
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| 5. DEBATTE UND BESCHLUSSFASSUNG IM LANDTAG |
Jede Debatte und Beschlussfassung im Landtag unterscheidet sich durch eine Reihe von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen zur Behandlung stehenden Dokument ergeben. Je nachdem, ob beispielsweise ein Gesetzentwurf oder ein Beschlussantrag zur Debatte steht oder ob Ernennungen oder Namhaftmachungen vorgenommen werden, variieren die Verfahrensweisen, die in der Regel in der Geschäftsordnung festgeschrieben sind oder anderenfalls vom Kollegium der Fraktionsvorsitzenden festgelegt werden. Trotz der erwähnten Besonderheiten gibt es eine allgemeine Regelung und einige Grundregeln, die auf jegliche Beschlussfassung im Landtag zutreffen. Aufgrund ihrer besonderen Funktion bei der Beschlussfassung sei daher auf folgende Aspekte verwiesen:
Tagesordnung
Öffentlichkeit der Sitzungen
Debatte
Beschlussfassung
Rolle des Präsidenten/der Präsidentin
| 5.1 |
Tagesordnung Laut Artikel 62 Absatz 1 der Geschäftsordnung darf der Landtag Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht verzeichnet sind, weder behandeln noch beschließen. Die Tagesordnung ist eine fortlaufend nummerierte Liste der Angelegenheiten, die der Landtag im Laufe einer Sitzung oder einer Session behandeln und/oder beschließen muss. Sie wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin erstellt und gemeinsam mit der Einberufung allen Abgeordneten zumindest 5 Arbeitstage vor der Sitzung oder dem Beginn der Session zugestellt. Die Tagesordnung ist eine Garantie für die fortlaufende Behandlung der einzelnen Angelegenheiten und somit für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten. Sie darf nur durch besondere in der Geschäftsordnung vorgesehene Vorgangsweisen abgeändert werden, wobei in einigen Fällen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. So kann der Landtag in geheimer Abstimmung und mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden einen neuen Punkt in die Tagesordnung aufnehmen; ebenso kann er mit einfacher Mehrheit beschließen, die Behandlung eines Tagesordnungspunktes vorzuverlegen. Es handelt sich hierbei jedoch um eher seltene Entscheidungen, die Sonderfälle bzw. von Fall zu Fall eintretende Situationen betreffen, da eine zu häufige und wahllose Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten, vor allem seitens der Mehrheit, auf lange Sicht die ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten stören und die Beziehungen zwischen politischer Mehrheit und politischer Minderheit negativ beeinflussen würde.

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| 5.2 |
Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Diese Bestimmung der Geschäftsordnung gewährleistet den Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Beschlussfassung im Landtag, eine Garantie der modernen Demokratien und Ausdruck jener besonderen Beziehung, die in einer repräsentativen Demokratie das Volk mit dem von ihm gewählten Parlament verbindet. Der Landtag kann nur dann beschließen, in geheimer Sitzung zu tagen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die Personen betreffen. Eine geheime Sitzung ist jedoch eine absolute Ausnahme und ist in der Geschichte des Südtiroler Landtages nur äußerst selten vorgekommen. Die Öffentlichkeit der Arbeiten einer gesetzgebenden Versammlung wie eben des Landtages entspricht wie erwähnt einem wesentlichen demokratischen Grundsatz, nämlich der Notwendigkeit an Information und Kontrolle seitens der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Landtages, der Notwendigkeit einer Anbahnung jenes demokratischen Kreislaufes, mit dem anhand von Aktionen und Reaktionen die Beziehung zwischen Wählern und Gewählten aufrecht und lebendig erhalten wird. Vielfältig ist die Art und Weise, auf welche diese Öffentlichkeit gewährleistet wird: auf direkte Weise durch die Möglichkeit seitens der Bevölkerung und der Medien, von den ihnen vorbehaltenen Tribünen aus den Sitzungen beizuwohnen; auf indirekte Weise durch die Überlassung - auch über das Internet - von Unterlagen, Berichten, Wortprotokollen usw., welche die Tätigkeit des Landtages und seiner Organe betreffen.

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| 5.3 |
Debatte Im Zentrum des parlamentarischen Rechts steht die Debatte. Gemeinsam über eine Problem diskutieren, debattieren, die Darlegung und Gegenüberstellung sämtlicher Meinungen und Lösungsvorschläge ermöglichen und auf eine möglichst von vielen mitgetragene Entscheidung hinarbeiten, ist eine grundlegende Regel und Garantie jeder parlamentarischen Institution. Die Diskussion oder Debatte ist somit eine sehr wichtige Phase bei der Beschlussfassung im Landtag; damit das System optimal funktioniert, muss einerseits der Vertiefung eines Themas ein breiter Raum eingeräumt werden, andererseits ist es aber notwendig, irgendwann eine Entscheidung zu treffen. Eine fruchtbare und ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten setzt daher voraus, dass die Ausübung des Rechtes des Einzelnen mit der nötigen Funktionalität des Organs in Einklang gebracht wird: ein Parlament, in dem nur debattiert, aber nichts zu Ende gebracht wird, würde sicher kein positives Bild der Effizienz der repräsentativen Institutionen vermitteln. Die Geschäftsordnungen der verschiedenen parlamentarischen Institutionen, so auch jene des Südtiroler Landtags, enthalten daher Vorschriften, um die oben genannten entgegengesetzten Interessen so weit als möglich in Einklang zu bringen, indem einige allgemeine Grundsätze festgeschrieben werden und die Debatte, vor allem bezüglich der Redezeiten, je nach der zur Behandlung stehenden Angelegenheit geregelt wird. Was die Länge der Wortmeldungen betrifft, so sind für die Diskussion jedes einzelnen Dokuments ganz bestimmte Zeiten vorgesehen, die einerseits der Bedeutung des jeweiligen Dokuments Rechnung tragen (eine längere Redezeit für einen Gesetzentwurf als für einen Akt, der eine politische Vorgabe enthält, z.B. ein Beschlussantrag oder ein Beschlussantrag zu einem Gesetzentwurf) und andererseits der jeweiligen Phase der Debatte entsprechen (z.B. eine längere Redezeit im Rahmen der Generaldebatte über einen Gesetzentwurf als für die Debatte über die einzelnen Artikel oder über die dazu eingebrachten Änderungsanträge). Die von der Geschäftsordnung für jeden Abgeordneten/jede Abgeordnete vorgesehenen Redezeiten variieren somit von 3 Minuten bei der Behandlung eines Beschlussantrages bis 60 Minuten bei der Generaldebatte über die Haushaltsgesetze. Ein weiterer Aspekt, der die Arten der Debatte unterscheidet, bezieht sich auf diejenigen oder auf die Anzahl derer, die daran teilnehmen können. In den meisten Fällen können - natürlich abgesehen vom jeweiligen Einbringer - alle Abgeordneten und die Landesregierung das Wort ergreifen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen nur ein Vertreter/eine Vertreterin jeder Landtagsfraktion (z.B. bei der Debatte über Beschlussanträge zu Gesetzentwürfen) sprechen darf, d.h. es erfolgt eine sogenannte beschränkte Debatte. Dies ist der Fall - und es handelt sich gewöhnlich um Verfahrensfragen - wenn nur eine beschränkte Anzahl von Abgeordneten (einer/eine oder zwei) dafür und ebenso viele gegen den jeweiligen Vorschlag sprechen dürfen. Kein Abgeordneter/keine Abgeordnete darf das Wort ergreifen, ohne vorher den Präsidenten/die Präsidenten um das Wort ersucht und dieses erhalten zu haben. Der Präsident/die Präsidentin erteilt das Wort entsprechend der Reihenfolge der jeweiligen Vormerkung, die mittels eines elektronischen Systems erfolgt. Die Abgeordneten sprechen im Stehen dem Präsidenten/der Präsidentin zugewandt, während die Mitglieder der Landesregierung ebenfalls im Stehen, jedoch den Abgeordneten zugewandt sprechen. Keine Rede darf ohne Zustimmung des Abgeordneten/der Abgeordneten, der/die das Wort ergriffen hat, unterbrochen oder zwecks Fortsetzung auf eine andere Sitzung vertagt werden.

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| 5.4 |
Beschlussfassung Die Debatte ist abgeschlossen, sobald alle vorgemerkten Abgeordneten das Wort ergriffen haben. Der Präsident/die Präsidentin erteilt nun noch dem Vertreter/der Vertreterin der Landesregierung und/oder dem Einbringer/der Einbringerin des zur Behandlung stehenden Dokuments zwecks etwaiger Replik das Wort. Sobald auch diese Phase abgeschlossen ist, die formell noch zur Debatte gehört, wird zur Entscheidungsfindung übergegangen, nämlich zur Feststellung, welche Position die Abgeordneten in Bezug auf das vorliegende Dokument oder den Vorschlag einnehmen. Vor der Abstimmung können die Abgeordneten in bestimmten Fällen, wie bei der Behandlung von Gesetzentwürfen bzw. anderer Dokumente, für welche die gleiche Verfahrensweise vorgesehen ist wie für Gesetzentwürfe, noch eine Stimmabgabeerklärung abgeben. Dabei erklären die Abgeordneten, welche Position sie bei der nun folgenden Abstimmung einnehmen werden: ob sie eine Jastimme oder eine Gegenstimme abgeben, sich der Stimme enthalten oder an der Abstimmung nicht teilnehmen werden. Nach den Stimmabgabeerklärungen, falls solche vorgesehen sind, schreitet der Landtag zur Abstimmung. Unabdingbare Voraussetzung für die Gültigkeit eines jeden Landtagsbeschlusses ist die Beschlussfähigkeit. Diese ist laut Artikel 64 der Verfassung dann gegeben, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder der Versammlung, in unserem Landtag sind dies 18 Abgeordnete, anwesend ist. Wie in den Parlamenten seit langem üblich - und Art. 81 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtags übernimmt ausdrücklich dieses Gewohnheitsrecht - wird in den Landtagssitzungen (nicht jedoch in den Kommissionssitzungen) davon ausgegangen, dass die Beschlussfähigkeit immer gegeben ist, weshalb sie nicht vor jeder Abstimmung von Amts wegen festgestellt wird. Jeder/Jede Abgeordnete kann jedoch die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen, nachdem der Präsident/die Präsidentin die Debatte für abgeschlossen erklärt hat und vor Ankündigung der Abstimmung durch den Präsidenten/die Präsidentin. Sollte diese nicht gegeben sein, unterbricht der Präsident/die Präsidentin die Sitzung für höchstens eine Stunde oder hebt sie auf. Nach Wiederaufnahme derselben nach ihrer Unterbrechung oder ihrer Aufhebung wegen mangelnder Beschlussfähigkeit gilt wiederum die erwähnte Bestimmung der Geschäftsordnung, wonach die Beschlussfähigkeit des Landtages wieder gegeben ist. Die Geschäftsordnung sieht auch vor, dass die Abgeordneten, welche die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Abstimmung mit Namensaufruf oder die geheime Abstimmung beantragen haben, hinsichtlich der Feststellung der Beschlussfähigkeit immer als anwesend angesehen werden, auch wenn sie nicht an der entsprechenden Abstimmung teilnehmen; dies gilt auch für die Abgeordneten, die bei einer namentlichen oder geheimen Abstimmung bei ihrem zweiten Namensaufruf zwar im Saal anwesend sind, jedoch nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit ist kein eigenständiges Verfahren, sondern erfolgt auf Antrag bei der Zählung der abgegebenen Stimmen zu dem zur Behandlung stehenden Dokument oder Vorschlag. Bei der Abstimmung äußern die Abgeordneten ihren Willen, indem sie mit "Ja" oder "Nein" stimmen oder sich der Stimme enthalten. Die Abstimmung erfolgt offen durch Erheben der Hand, mündlich mit Namensaufruf oder geheim mittels elektronischer Anlage (dieses System ist noch nicht aktiviert) oder Abgabe des Stimmzettels. Gewöhnlich erfolgen die Abstimmungen im Landtag durch Erheben der Hand, was dem parlamentarischen Mandat Transparenz verleiht und die Kontrolle der Politik im allgemeinen und der Gewählten im Besonderen durch die Wähler gewährleistet. In den Kommissionen ist die Abstimmung durch Erheben der Hand das einzige zulässige System, mit Ausnahme bei der Wahl interner Ämter (Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schriftführer/in), die mit Stimmzetteln erfolgt. Der Präsident/Die Präsidentin verwendet klassische Formeln wie "Wer dafür ist, erhebe die Hand", "Wer ist dagegen?", "Wer enthält sich der Stimme?". Die Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen arbeiten bei der Auszählung der Stimmen mit, worauf der Präsident/die Präsidentin das Abstimmungsergebnis verkündet. Bei Zweifeln hinsichtlich des Ausgangs der Abstimmung durch Erheben der Hand kann unmittelbar nach der Verkündung des Ergebnisses die Wiederholung der Abstimmung beantragt werden. Sollte der Präsident/die Präsidentin auch am Ergebnis der zweiten Abstimmung Zweifel hegen, wird eine Abstimmung mit Namensaufruf durchgeführt. Anstatt der üblichen Abstimmung durch Erheben der Hand kann auf qualifizierten Antrag von zumindest drei Abgeordneten eine Abstimmung mit Namensaufruf durchgeführt werden. Diese Art von Abstimmung erfolgt mittels Namensaufruf der Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge, wobei mit jenem/jener Abgeordneten begonnen wird, den/die der Präsident/die Präsidentin durch Auslosung ermittelt hat. Vor der Abstimmung mit Namensaufruf, der in der Regel von einem Präsidialsekretär/einer Präsidialsekretärin durchgeführt wird, erklärt der Präsident/die Präsidentin die Bedeutung der zum betreffenden Dokument bzw. Vorschlag abzugebenden Stimme. Jeder/Jede Abgeordnete gibt nun laut seine/ihre Stimme (Ja, Nein, Enthaltung) ab bzw. erklärt, an der Abstimmung nicht teilzunehmen. Nach Abschluss des ersten Aufrufs werden jene Abgeordneten, die beim ersten Aufruf nicht anwesend waren oder nicht geantwortet haben, erneut aufgerufen. Bei der Abstimmung mit Namensaufruf erfolgt die Feststellung der für die Gültigkeit des Beschlusses erforderlichen Beschlussfähigkeit (absolute Mehrheit der Landtagsmitglieder) automatisch mit der Zählung der Abstimmenden, zu welchen wie erwähnt jene hinzukommen, welche die namentliche Abstimmung beantragt haben - sofern sie nicht an der Abstimmung teilgenommen haben - sowie jener, die zwar nicht abgestimmt haben, aber trotzdem anwesend waren. Nur für einen einzigen politischen Akt ist die Abstimmung mit Namensaufruf von Amts wegen vorgeschrieben. Es ist dies der Misstrauensantrag gegen die Landesregierung, das Landtagspräsidium oder einzelne Mitglieder derselben. Grund dieser Bestimmung ist die besondere politische Bedeutung eines Misstrauensantrages und der damit verbundenen Willensäußerung, weshalb das Abstimmungsverhalten und folglich auch die sich daraus ergebende persönliche Verantwortung jedes/jeder Abgeordneten vor den Wählern offen gelegt werden muss. An Stelle der üblichen Abstimmung durch Erheben der Hand kann schließlich auf qualifizierten Antrag von fünf Abgeordneten eine geheime Abstimmung erfolgen. Wird gleichzeitig eine Abstimmung mit Namensaufruf beantragt, hat die geheime Abstimmung den Vorrang. Die geheime Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel oder elektronischer Anlage. Im Südtiroler Landtag kommt zur Zeit nur die Abstimmung mittels Stimmzettel zur Anwendung, weshalb in der Folge nur der Ablauf derselben erläutert wird. Die Abstimmung beginnt mit der Aushändigung eines Stimmzettels an jeden Abgeordneten/jede Abgeordnete, auf dem das mit einem der vorgesehenen Stimmen (Ja oder Nein) übereinstimmende Kästchen anzukreuzen oder der vorgedruckte Stimmzettel leer abzugeben ist (ein weiß abgegebener Stimmzettel gilt als Enthaltung). Anschließend ruft ein Präsidialsekretär/eine Präsidialsekretärin die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge auf, die nun den Stimmzettel in die in der Mitte des Landtagssaals aufgestellte Urne einwerfen. Nach Abschluss des ersten Aufrufes werden jene Abgeordneten zum zweiten Mal aufgerufen, die beim ersten Aufruf nicht anwesend waren. Die Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen vermerken die Namen der Abgeordneten, die an der Abstimmung teilnehmen, zählen die Stimmzettel aus und übertragen das Abstimmungsergebnis auf einen eigenen Vordruck, der entsprechend gegengezeichnet dem Präsidenten/der Präsidentin ausgehändigt wird, der/die sodann das Abstimmungsergebnis verkündet. Für die Wahl, Ernennung oder Namhaftmachung einer Person ist die geheime Abstimmung zwingend vorgeschrieben: In diesem Fall schreibt der/die Abgeordnete den Namen eines/einer oder mehrerer Kandidaten/Kandidatinnen - je nach dem, wie viele Vorzugsstimmen abgegeben werden können - auf den Stimmzettel. Auch bei der geheimen Abstimmung erfolgt die Feststellung der für die Gültigkeit eines Beschlusses erforderlichen Beschlussfähigkeit (Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Landtagsmitglieder) - ebenso wie bei der Abstimmung mit Namensaufruf - automatisch mit der Zählung der Abstimmenden, zu welchen die Anzahl jener hinzukommt, die zwar nicht an der Abstimmung teilgenommen haben, jedoch beim zweiten Aufruf im Saal anwesend waren. Abgesehen vom strukturellen Quorum, nämlich der Mindestanzahl an Landtagsmitgliedern, die an der Abstimmung teilnehmen müssen (falls nicht anderweitig vorgesehen, handelt es sich um die absolute Mehrheit der Abgeordneten), ist bei den Beschlüssen des Landtags klarerweise das sogenannte Konsensquorum von großer Bedeutung, nämlich die Anzahl der für die Gültigkeit eines bestimmten Beschlusses nötigen Stimmen. Diesbezüglich sieht Artikel 82 der Geschäftsordnung des Landtages Folgendes vor: "Jeder Beschluss des Landtages ist gültig, wenn - abgesehen von jenen Sachgebieten und jenen Fällen, in denen eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist - die Anzahl der befürwortenden Stimmen jene der ablehnenden Stimmen übersteigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt." Die gleiche Regel gilt auch für die Kommissionen, nur dass bei diesen bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Kommissionsvorsitzenden den Ausschlag gibt. Im Landtag hingegen bringt die Stimmengleichheit die Nichtgenehmigung des Antrages mit sich (dies gilt nicht für die Landtagsbeschlüsse im Rahmen des Wahlbestätigungsverfahrens, bei welchen bei Stimmengleichheit die für den Gewählten/die Gewählte günstigere Entscheidung zur Anwendung kommt). Jene, die sich der Stimme enthalten, werden somit bei der Berechnung der für die Genehmigung eines Antrages nötigen Mehrheit nicht berücksichtigt. Dies ist eine für Beschlussfassungen in einem Parlament typische Regel, die auch in der Abgeordnetenkammer zur Anwendung kommt und auf eine entsprechende Auslegung des Artikels 64 der Verfassung zurückgeht. Aufgrund dieser Interpretation handelt es sich bei einer Stimmenthaltung nicht um einen Verzicht (im Gegensatz zu jenem, der erklärt, nicht an der Abstimmung teilzunehmen oder jenem, der vor der Abstimmung den Saal verlässt), sondern eher um eine Zwischenposition, eine halbe Zustimmung oder eine nicht vollständige Ablehnung, deren konkrete Auswirkung auf das Endergebnis von der allgemeinen Lagerbildung, nämlich von den Ja- und Neinstimmen insgesamt, abhängt. Der/Die Abgeordnete, der/die sich der Stimme enthält, stellt sich einerseits nicht gegen eine Beschlussfassung durch den Landtag, da er/sie dazu beiträgt, die Beschlussfähigkeit zu bilden, andererseits wirkt sich seine/ihre Stimmenthaltung nicht - oder höchstens indirekt - auf die Willensäußerung der Versammlung aus. Dieses Berechnungssystem der für die Genehmigung eines Antrags erforderlichen Mehrheit führt dazu, dass bei einer beträchtlichen Anzahl an Enthaltungen von anwesenden und somit abstimmenden Abgeordneten ein Antrag auch bei einer sehr beschränkten Anzahl an Jastimmen genehmigt werden kann, vorausgesetzt sie ist höher als jene der Gegenstimmen.

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| 5.5 |
Rolle des Präsidenten/der Präsidentin Bei der sehr komplexen Debatte und Beschlussfassung im Landtag über einen Tagesordnungspunkt kommt dem Präsidenten/der Präsidentin eine wesentliche Rolle zu. Abgesehen von der Vorbereitung und Planung der Arbeiten des Landtages im Einvernehmen mit dem Kollegium der Fraktionsvorsitzenden oder zumindest nach dessen Anhörung kommt dem Präsidenten/der Präsidentin eine tragende Rolle sowohl bei der Debatte als auch bei jeglicher Beschlussfassung im Landtag zu. Während der Debatte leitet und moderiert der Präsident/die Präsidentin die Diskussion und sorgt - gegebenenfalls mit entsprechenden Maßnahmen - für die nötige Disziplin. Er/sie erteilt oder entzieht dem Redner/der Rednerin das Wort, ermahnt diesen/diese, die vorgegebene Redezeit einzuhalten und nicht vom Thema abzuweichen, wirft Verfahrensfragen auf und entscheidet darüber, es sei denn, die Entscheidung ist dem Landtag vorbehalten. Bei der Abstimmung, die erst die Beschlussfassung im Sinne einer Willensbekundung des Landtags ermöglicht, ist es Aufgabe des Präsidenten/der Präsidentin (anhand einer Reihe von Bestimmungen in der Geschäftsordnung, also bindenden Vorschriften, die den eigenen Ermessensspielraum einschränken), die oft komplexe Vorgangsweise zu leiten, indem er/sie vor allem die Reihenfolge der Abstimmungen festlegt bzw. bei mehreren Dokumenten entscheidet, über welches zuerst abgestimmt wird, wobei er/sie darüber wacht, dass dabei ordnungsgemäß vorgegangen wird.

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| 6. DIE RECHTE DER ABGEORDNETEN |
Auch gegenüber den Abgeordneten des Südtiroler Landtag findet ein für die repräsentative Demokratie typisches Prinzip Anwendung, das sich aus Artikel 67 der italienischen Verfassung ableitet und unter der juridisch-technischen Bezeichnung "Verbot des imperativen Mandates" bzw. unter dem im deutschen Sprachraum geläufigeren Begriff "Freies Mandat" läuft. Dieses Verbot - positiv ausgedrückt: dieses Gebot bzw. Prinzip - besagt, dass der/die Landtagsabgeordnete, der/die ja die gesamte Bevölkerung des Landes und nicht nur seine/ihre eigenen Wählerinnen und Wähler oder Interessengruppierungen (Lobbys) verschiedenster Art vertritt, an keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung des politischen Mandats gebunden ist, sondern dieses vollkommen frei und unabhängig ausüben darf, auch wenn dabei die ihm/ihr wahrscheinlich sehr nahe stehenden Wünsche und Bedürfnisse der eigenen Wählerschaft verständlicherweise ein entsprechendes Gewicht haben werden. Aus dem Verbot des imperativen Mandats bzw. aus dem Prinzip des "freien Mandats" leitet sich die politische Nicht-Verantwortlichkeit der Landtagsabgeordneten für die Dauer ihrer Amtszeit ab. In der Rechtsordnung fehlt nämlich jedes Instrumentarium (z.B. der Widerruf des Mandats bzw. die Abwahl), mit welchem die politische Verantwortlichkeit der Abgeordneten geltend gemacht werden könnte. Die Landtagsabgeordneten, genießen zudem ebenso wie die Parlamentarier eine bestimmte beschränkte Immunität, d.h. sie können wegen der in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Grund für diese persönliche Garantie, die für jeden Abgeordneten/jede Abgeordnete immer dann greift, wenn er/sie in Ausübung seines/ihres Amtes tätig ist, ist einsichtig: Man will dadurch den Abgeordneten für die Dauer der Ausübung ihres Mandats die größtmögliche Freiheit in der Beurteilung der einzelnen Sachverhalte und in der entsprechenden Entscheidung gewährleisten, ohne dass sie die Befürchtung haben müssten, eine geäußerte Meinung oder ein bestimmtes Stimmverhalten könne eine Verantwortung bzw. Haftung (zivil-, straf-, verwaltungs-, disziplinar- oder vermögensrechtlicher Natur) nach sich ziehen. Aus einleuchtenden Gründen bleibt diese Immunität auch nach Ablauf des Mandats aufrecht. Die Landtagsabgeordneten erhalten eine mit Gesetz (derzeit mit dem Regionalgesetz vom 26. Februar 1995, Nr. 2) festgesetzte Entschädigung. Mit dieser Entschädigung und den anderen vorgesehenen Bezügen soll zum einen die wirtschaftliche Unabhängigkeit des/der Abgeordneten gewährleistet (und dieser/diese damit vor Beeinflussungen und Druck von außen geschützt) werden, zum anderen sollen die Gewählten dadurch in die Lage versetzt werden, ihr Abgeordnetenmandat in dauerhafter Weise, d.h. gewissermaßen als Beruf auszuüben und der Arbeit im Südtiroler Landtag (und im Regionalrat, nachdem die Abgeordneten zum Südtiroler Landtag auch das Amt eines Regionalratsabgeordneten bekleiden) den überwiegenden Teil ihrer Zeit zu widmen.
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| 7. DIE PFLICHTEN DER ABGEORDNETEN |
Die Landtagsabgeordneten haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Diese ergeben sich aus verschiedenen spezifischen Vorschriften, die im Autonomiestatut, vor allem aber in der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages enthalten sind. Letztere regelt die gesamte Tätigkeit des Südtiroler Landtages und seiner Organe. Die - zumindest zeitlich gesehen - erste Pflicht der neugewählten Abgeordneten ist die Ableistung des Eides. Die Leistung des vorgeschriebenen Eides (der/die Abgeordnete schwört, der Verfassung treu zu sein) ist nämlich unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Abgeordnetenfunktionen. Der Eid wird normalerweise in der ersten Sitzung des Landtages nach den Wahlen geleistet. Sollte ein Abgeordneter/eine Abgeordnete in dieser Sitzung wegen einer gerechtfertigten Verhinderung nicht vereidigt worden sein, legt er/sie den Eid später, bei der ersten Teilnahme an den Arbeiten des Landtages, ab. Der/Die Landtagsabgeordnete hat überdies die Pflicht, an allen Sitzungen des Landtages und seiner Gremien, zu deren Mitglied er/sie gewählt bzw. berufen worden ist, teilzunehmen. Sollte er/sie aus persönlichen Gründen oder aufgrund einer anderen institutionellen Verpflichtung an einer Sitzung nicht teilnehmen können, muss er/sie vorher den Landtagspräsidenten/die Landtagspräsidentin oder den Vorsitzenden/die Vorsitzende des betreffenden Gremiums bzw. Organs (z.B. Gesetzgebungskommission) von seiner/ihrer Abwesenheit in Kenntnis setzen. Verschiedene andere Pflichten können unter den gemeinsamen Begriff "Verhaltensregeln" zusammengefasst werden. Es sind Pflichten, die darauf abzielen, einen ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzungen des Landtages und seiner Organe sowie die ungehinderte Ausübung der Rechte durch die einzelnen Abgeordneten zu gewährleisten. Aus diesem Grund sieht die Geschäftsordnung des Landtages die Verpflichtung vor, immer ein korrektes und der Würde und dem Ansehen der Institution angemessenes Verhalten an den Tag zu legen, sowie das Verbot, den ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzungen zu stören, Unruhen oder Störungen zu verursachen, sich zu Beschimpfungen oder gar Tätlichkeiten hinreißen zu lassen sowie, schriftlich oder mündlich, eine ungehörige oder beleidigende Ausdrucksweise an den Tag zu legen. Welche Sanktionen sind nun zu Lasten der Abgeordneten vorgesehen, welche diese Pflichten verletzen?
- Ein erster Sanktionstypus hängt eng mit der Verpflichtung des/der Abgeordneten zusammen, den Vorsitzenden/die Vorsitzende der betreffenden Kommission zu verständigen, wenn er/sie an einer Sitzung nicht teilnehmen kann. Bei Zuwiderhandlung ist, nach dreimaliger unmittelbar aufeinanderfolgender unentschuldigter Abwesenheit, der Verfall vom Amt eines Mitgliedes der Kommission vorgesehen. Diese Sanktion gilt jedoch nicht für unentschuldigte Abwesenheiten von den Landtagssitzungen, da die Investitur eines/einer Landtagsabgeordneten unmittelbar durch die Wählerinnen und Wähler erfolgt ist und die Abgeordneten demzufolge nur diesen Rechenschaft für ihre Tätigkeit und ihr Verhalten schuldig sind.
- Andere Sanktionen können unmittelbar vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin gegen jene Abgeordneten verhängt werden, die eine der Vorschriften der Geschäftsordnung verletzen, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzungen gewährleisten sollen. Die Sanktionen sind: die Aufforderung an den Abgeordneten/die Abgeordnete, die Redezeit einzuhalten oder zum Thema bzw. zur Sache zu sprechen, wenn der Redner/die Rednerin die vorgegebene Redezeit nicht einhält oder von Thema abweicht (nach zweimaliger erfolgloser Ermahnung kann der Präsident/die Präsidentin dem Redner/der Rednerin das Wort entziehen); der an den Abgeordneten/die Abgeordnete gerichtete Ordnungsruf, wenn dieser/diese den ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung durch Unterbrechung eines Redners/einer Rednerin, durch Zwiegespräche mit anderen Abgeordneten oder durch andere unangebrachte Verhaltensweisen stört. Falls ein Abgeordneter/eine Abgeordnete trotz zweimaligem Ordnungsruf in seinem/ihrem Verhalten verharrt und den ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung stört, muss der Präsident/die Präsidentin seinen/ihren Ausschluss aus dem Landtagssitzungssaal für den Rest der Sitzung verfügen und ihm/ihr, in besonders schwerwiegenden Fällen, einen Verweis erteilen. Diese Maßnahmen können auch unabhängig von vorausgehenden Ordnungsrufen ergriffen werden, falls der/die Abgeordnete Unruhen oder Störungen im Landtagssaal verursacht, sich zu Beschimpfungen oder Tätlichkeiten hinreißen lässt oder sonstige schwerwiegende Handlungen verübt. Der Verweis bewirkt das Verbot, den Landtagssitzungssaal für die nächste und für eine weitere vom Landtag selbst bestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sitzungen (insgesamt höchstens vier) zu betreten.
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Der Landtag im Überblick |
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